Satzung der Wehrmedizinischen Gesellschaft für Chirotherapie und Osteopathie (WGCO) e.V.

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 16.03.2017 in München.

Die Neufassung ersetzt die bisherige Fassung vom 26.11.1998.

(1) Der Verein führt den Namen: „Wehrmedizinische Gesellschaft für Chirotherapie und Osteopathie (WGCO) e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Ulm und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(1) Ziel des Vereins (im Folgenden Gesellschaft genannt) ist es, der Manuellen Medizin - der Chirotherapie und der Osteopathie - insbesondere in der Bundeswehr in Forschung, Lehre und Praxis die ihr zukommende Bedeutung zu verschaffen. Zur Verfolgung ihrer Aufgaben kann die Gesellschaft Arbeitskreise einrichten. Das Satzungsziel wird insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen, durch standesorganisatorisch anerkannte Kurse, durch Veröffentlicheungen sowie durch Förderung von wissenschaftlicher Arbeit verwirklicht.

(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung, um Wissenschaft, Lehre und Forschung sowie Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung zu fördern.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen, durch anerkannte Kurse und Veröffentlichen sowie durch Förderungen von wissenschaftlicher Arbeit verwirklicht.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

(4) Des Weiteren darf die Gesellschaft ihre Mittel auch anderen gemeinnützigen Vereinen für deren Zwecke zur Verfügung stellen.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Tatsächlich entstandene Aufwendungen dürfen auf Nachweis entschädigt werden. Darüber hinaus dürfen die Pauschalen nach § 3 Abs. 26 und 26a) EStG entschädigt werden.

(1) Ordentliches Mitglied kann jede(r) approbierte Ärztin/Arzt sowie manualtherapeutisch ausgebildete(r) Angehörige/Angehöriger eines sonstigen Heilberufes werden, die/der sich den Zielen und Aufgaben der Gesellschaft verpflichtet fühlt und die Satzung anerkennt.

(2) Außerordentliches Mitglied können werden:

Freunde und Förderer der Ziele und Aufgaben der Gesellschaft,

Studentinnen und Studentender Medizin,

Organisationen.

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand (im Folgenden Präsidium genannt).

Ehrenmitgliedschaften können auf Beschluss des Präsidiums verliehen werden.

(4) Ehrenpräsidentinnen/Ehrenpräsidenten werden auf Vorschlag des Präsidiums durch die Hauptversammlung bestimmt.

Die Mitgliedschaft endet durch:

(1) Verlust der Approbation (bei Ärztinnen/Ärzten) bzw. Verlust der Berechtigung zur Ausübung eines Heilberufes.

(2) Austritt.
Dieser muss gegenüber dem Präsidium schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ausschluss.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder ihren/seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.

(4) Beitragsrückstand über 2 Jahre.

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch eine Beitragsordnung festgelegt, die durch die Mitgliederversammlung erlassen wird und die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

(2) Durch die Mitgliederversammlung können reduzierte Mitgliedsbeiträge für einzelne Personengruppen oder Einzelpersonen beschlossen werden.

(3) Bei Austritt oder Ausschluss ist für das laufende Geschäftsjahr der Mitgliedbeitrag in voller Höhe zu leisten.

 

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Das Präsidium

(3) Der Wissenschaftliche Beirat

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammmlung stellt die Richtlinien für die Arbeit der Gesellschaft auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten der Gesellschaft unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher in Textform eingeladen. Sie tagt, sooft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Präsidium mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen in Textform einberufen werden. Sie muss binnen drei Monaten einberufen werden, wenn sie von mindestens 25 % der Mitgliedern beantragt wird.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 25 % der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 25 % der Mitglieder anwesend, lädt das Präsidium umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen. Bei nicht beschlussfähiger Versammlung kann das Präsidium wichtige Anträge durch eine schriftliche Abstimmung unter allen Mitgliedern entscheiden lassen.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, Änderungen des Vereinszweckes bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.  Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben.

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Das Präsidium nach §26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem ersten Vizepräsidenten sowie dem Schatzmeister. Diese sind einzeln vertretungsberechtigt.

(2) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlungversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Es bleibt bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Das Präsidium kann sowohl einzeln als auch in Blockabstimmung gewählt werden.

(3) Das Präsidium beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Präsidenten zu unterzeichnen.

(4) Aufgaben, Zuständigkeiten, Wahlbestimmungen und weitergehende Bestimmungen zu Präsidiumssitzungen werden in einer Geschäftsordnung für das Präsidium geregelt.

(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu 10 Personen. Er berät das Präsidium in wichtigen Angelegenheiten.

(2) Der wissenschaftliche Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren offen gewählt.

(3) Zwischen zwei Mitgliederversammlungen kann das Präsidium ausserordentliche Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates bestimmen.

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer. Er gehört nicht dem Präsidium an.

(2) Über das Ergebnis der Kassenprüfung fertigt der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht zur sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sämtlicher Einnahmen und Ausgaben. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(1) Über  die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der zur Auflösung führende Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Falls die Versammlung nicht beschlussfähig ist, ist umgehend eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Bei Auflösung, der Entziehung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegündtigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an einen gemeinnützigen Verein, der diese Mittel ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Dieser Verein wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung festgelegt. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(4) Ist wegen der Auflösung der Gesellschaft oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Gesellschaftvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung  eines anderen Liquidators mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Wehrmedizinische Gesellschaft für Chirotherapie und Osteopathie (WGCO) e.V. kann mit anderen Gesellschaften kooperieren. Die Kooperation dient dazu, Forschung, Lehre und Praxis der Manuellen Medizin die ihr zukommende Bedeutung zu verschaffen und durch nationale und internationale Kongresse zu vertiefen.

(1) Die Wehrmedizinische Gesellschaft für Chirotherapie und Osteopathie e.V. (WGCO) ist der fachliche Hintergrund für die Lehre innerhalb der Bundeswehr an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in München. Die von der Wehrmedizinischen Gesellschaft für Chirotherapie und Osteopathie (WGCO) e.V. anerkannten Lehrer sind berechtigt, ihren Lehrauftrag an der Sanitätsakademie verantwortlich auszuführen.

(2) Ausbildungsorgan für den zivilen Bereich ist das Bayerische Ärzteseminar für Manuelle Medizin  (BÄSMM), der Lehrauftrag erfolgt durch die Wehrmedizinische Gesellschaft für Chirotherapie und Osteopathie (WGCO) e.V. sowie nach Anerkennung der Lehrer durch die Bayerische Landesärztekammer.